Einspruch

Der Einspruch ist der gesetzlich vorgesehene statthafte Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide und sonstige Verwaltungsakte der Finanzbehörden. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts bei der Finanzbehörde einzulegen, die den anzufechtenden Verwaltungsakt (z. B. Steuerbescheid) bekanntgegeben hat, es sei denn, es handelt sich um einen Untätigkeitseinspruch gem. § 347 Abs. 1 Satz 2 AO oder die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgte ohne oder mit unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung (dann ist der Einspruch binnen eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig).

Zu beachten ist, dass allein durch die Einlegung des Einspruchs und dessen Begründung die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt wird (Ausnahme: Einspruch gegen Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung). Trotz Einspruchseinlegung kann daher die Erhebung der Abgabe inklusive eines Vollstreckungsverfahrens fortgesetzt werden, obwohl über den Einspruch sachlich noch nicht entschieden worden ist. Den im Regelfall gewünschten Suspensiveffekt kann man nur erreichen, wenn entweder auf Antrag oder von Amts wegen die Aussetzung der Vollziehung des streitigen Verwaltungsakts angeordnet worden ist, notfalls auch seitens des Finanzgerichts (§ 361 Abgabenordnung 1977, § 69 Finanzgerichtsordnung). Die Divergenz zwischen Einspruchsverfahren und Aussetzungsverfahren führt nicht selten dazu, dass bereits eine vorläufige Entscheidung in der Aussetzungssache seitens des Finanzgerichts (durch Beschluß) vorliegt, bevor über den eigentlichen Rechtsbehelf seitens des Finanzamts überhaupt im Wege der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder der Abhilfe entschieden wurde.

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