Finanzgericht

Das Finanzgericht ist im Finanzrechtsstreit das Gericht erster Instanz und zugleich einzige Tatsacheninstanz (Streit um Steuern, Zölle und Verwaltungsakte der Finanzbehörden). Jedes Bundesland hat ein Finanzgericht eingerichtet. In Nordrhein-Westfalen gibt es allerdings drei und in Bayern zwei Finanzgerichte.

Das Verfahren regelt die Finanzgerichtsordnung (FGO). Vor dem Finanzgericht besteht kein Anwaltszwang, der Steuerbürger muss sich keines Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) bedienen. Vor dem Bundesfinanzhof besteht indessen Vertretungszwang.

Die Senate des Finanzgerichts sind mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern (Schöffen) besetzt, jedoch kann der Rechtsstreit seitens des Senats auch einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden. Eine etwaige Beweisaufnahme, insbesondere die gerichtliche Vernehmung von Zeugen, findet nur vor dem Finanzgericht, nicht jedoch vor dem Bundesfinanzhof statt. Der BFH ist keine Tatsacheninstanz. Das Finanzgericht entscheidet in der Regel nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, kann aber in geeigneten Fällen auch ohne Verhandlung einen Gerichtsbescheid erlassen. Gemäß § 91 a FGO ist es möglich, dass eine Partei sich während der mündlichen Verhandlung nicht im Gerichtssaal aufhalten muss, sondern per Videoübertragung an der Verhandlung teilnehmen kann. Diese Möglichkeit besteht beispielsweise beim Hessischen Finanzgericht in Kassel im Wege der Videoübertragung aus den Räumlichkeiten der Steuerberaterkammer Hessen in Frankfurt, beim Verwaltungsgericht Darmstadt und bei einigen Finanzämtern, z . B. beim FA Wiesbaden.

Eine Revision gegen Urteile der Finanzgerichte ist nur möglich, wenn sie vom Finanzgericht oder aufgrund Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesfinanzhof zugelassen hat. Es ist zweifelhaft, ob der nur mit einer einzigen Tatsacheninstanz und zudem zulassungsabhängiger Rechtsprüfung ausgestattete Finanzrechtsweg mit dem Grundrecht der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Form des Artikels 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz vereinbar ist.

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