Die Revision ist ein Rechtsmittelverfahren, in dem finanzgerichtliche Urteile auf Rechtsfehler überprüft werden können. Es handelt sich nicht um eine zweite Tatsacheninstanz.
Im deutschen Finanzrechtsweg ist eine Berufung (zweite Tatsacheninstanz) nicht vorgesehen. Auch die Revision ist nur eingeschränkt möglich, nämlich nur dann, wenn sie seitens des Finanzgerichts im Urteil ausdrücklich zugelassen wurde oder alternativ, wenn der Bundesfinanzhof sie auf Beschwerde einer der Streitparteien (gegen die Nichtzulassung der Revision im finanzgerichtlichen Urteil) zugelassen hat. Eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde mündet unmittelbar in das Revisionsverfahren (§ 116 Abs. 7 FGO).
Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung (des Finanzgerichts) beruhen kann.
In der Praxis wird die Revision in Urteilen der Finanzgerichte nur selten zugelassen. Dies zeitigt eine hohe Anzahl von Nichtzulassungsbeschwerden, die allerdings ihrerseits nur zu einem geringen Prozentsatz erfolgreich sind.
ZUM VOLLSTÄNDIGEN GLOSSAR FACHBEGRIFFE