Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ist § 370 Abgabenordnung 1977, wonach eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe droht, wenn den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wurden. Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung ist indessen, dass es tatsächlich zu Steuerverkürzungen gekommen ist oder der Steuerpflichtige für sich oder durch andere nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat. Auch der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar. In besonders schweren Fällen droht nach § 370 Abs. 3 Abgabenordnung 1977 Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
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