Steuerstrafrecht ist der Oberbegriff für Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 Abgabenordnung 1977) und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 377 bis 384 Abgabenordnung). Zentraler Tatbestand des Steuerstrafrechts ist die in § 370 Abgabenordnung 1977 geregelte Steuerhinterziehung. § 371 AO sieht Straffreiheit für solche Täter einer Steuerhinterziehung vor, die rechtzeitig ihre unterlassenen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber den Finanzbehörden nachholen, berichtigen oder ergänzen. Wichtigster Tatbestand im Bereich der Steuerordnungswidrigkeiten ist die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 Abgabenordnung 1977), der eine Geldbuße bis zu 50.000,00 € für Fälle vorsieht, in denen der Steuerpflichtige zwar ohne Vorsatz, jedoch leichtfertig (grob fahrlässig) rechtswidrige Steuerverkürzungen verursacht hat. Steuerordnungswidrigkeiten verjähren in fünf Jahren. Zu den Steuerstraftaten gehört auch der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel (§ 373 AO). Die Verletzung des Steuergeheimnisses, die § 355 Strafgesetzbuch für Amtsträger unter Strafe stellt, ist keine Steuerstraftat.
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