Der Strafverteidiger ist neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht unabhängiges selbständiges Organ der Rechtspflege und zugleich Interessenwalter des Mandanten. Er ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet. Der Strafverteidiger soll aber auch im Zusammenwirken mit Gericht und Staatsanwaltschaft der Wahrheitsfindung dienen und darf diese somit nicht erschweren oder gar vereiteln. In allen Phasen des Strafverfahrens (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverhandlung) und in jeder Instanz hat der Beschuldigte das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Der Beschuldigte ist über dieses Recht zu belehren (§ 136 Strafprozessordnung) Verteidiger darf jeder Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sein (§ 138 Abs. 1 Strafprozessordnung). Ein Beschuldigter darf bis zu drei Wahlverteidiger beauftragen. Hat er keinen Wahlverteidiger, so ist ihm in den Strafverfahren, in denen das Gesetz eine Verteidigung als notwendig vorschreibt, ein Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 140 StPO).
Im Gegensatz zum Beschuldigten selbst hat der Strafverteidiger ein Recht auf Einsicht in sämtliche Akten und Beweismittel, die für das Strafverfahren von Relevanz sind bzw. die im Falle der Anklageerhebung dem zuständigen Gericht vorzulegen wären. In der Hauptverhandlung hat der Strafverteidiger insbesondere ein Frage- und Erklärungsrecht sowie das Recht Anträge zu stellen. Er darf ferner an richterlichen Vernehmungen des Beschuldigten, an Augenscheinseinnahmen und kommissarischen Zeugenvernehmungen teilnehmen. Die grundsätzlichen Arten der Verteidigungsstrategien sind die Verteidigung in Zielrichtung Freispruch und die Verteidigung in Zielrichtung Strafmaß. Die richtige Vorgehensweise ist von der Beweislage und dem Willen des Mandanten abhängig.
Im Steuerstrafverfahren können neben Rechtsanwälten und Hochschullehrern auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer als Wahlverteidiger fungieren, aber nur so lange die Finanzbehörde das Strafverfahren noch selbständig durchführt. Nach einer Übernahme des Strafverfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft kann dieser Personenkreis die Verteidigung nur noch gemeinsam mit einem Rechtsanwalt oder einem Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt führen.
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