Die tatsächliche Verständigung ist eine Art im Rahmen eines Betriebsprüfungs- oder Rechtsbehelfsverfahrens. Die Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung sind nicht gesetzlich geregelt, ergeben sich jedoch aus langjähriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach ist eine tatsächliche Verständigung nur über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände des aufzuklärenden Sachverhalts, nicht jedoch über Rechtsfragen, rechtliche Würdigung des Sachverhalts oder über die Höhe von Steuern, zulässig.
Da eine tatsächliche Verständigung nur über die Höhe von Besteuerungsgrundlagen zulässig ist, müssen die Parteien die Höhe der aus einer Einigung über Besteuerungsgrundlagen resultierenden Abgaben im Blick behalten. Es ist wichtig darauf zu achten, daß auf Seiten des Finanzamts ein tatsächlich zuständiger Bediensteter, der das Finanzamt auch wirksam gegenüber Dritten vertreten kann (mindestens ein Sachgebietsleiter), die tatsächliche Verständigung unterzeichnet. Der Abschluß einer wirksamen tatsächlichen Verständigung hat zur Folge, daß im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens oder eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens eine Abweichung vom einvernehmlich festgestellten Sachverhalt nicht mehr erfolgen darf. Eine Klagebefugnis zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur noch insoweit gegeben, als dass das Finanzamt von dem Inhalt einer wirksamen tatsächlichen Verständigung abweicht.
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