Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 05.09.2019 (V R 12/17) bestätigt, dass bei einer nachträglich berichtigten Eingangsrechnung die Änderung auf das Ausstellungsdatum der Erstrechnung zurückwirkt. Daher kann der Vorsteuerabzug nach einer späteren Rechnungskorrektur in dem Voranmeldungszeitraum der ursprünglichen Rechnung geltend gemacht werden (so auch der EuGH in der Rs. Senatex vom 15.09.2016 – C-518/14).
Wird eine Rechnung später nach § 31 Abs. 5 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) berichtigt, kann das Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz aufgrund der berichtigten Rechnung entsprechend der Europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL) für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt worden ist (BFH-Urteil vom 20.10.2016 – V R 26/15 und BFH-Urteil vom 20.10.2016 – V R 54/14).
Die zeitliche Grenze der Vorlage einer korrigierten Rechnung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung (so Finanzgericht Niedersachsen vom 26.05.2016 – 11 K 10147/15), sondern erst der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht (BFH-Urteil vom 20.10.2016 – V R 26/15).
Die Finanzverwaltung vertritt demgegenüber nach wie vor die Auffassung, dass die Wirkung (insb. der Vorsteuerabzug) erst in dem Voranmeldungszeitraum eintritt, in dem die berichtigte Rechnung ausgestellt wurde.
Die vorstehende Problematik entfaltet in Betriebsprüfungsfällen und bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen häufig erhebliche Bedeutung. Da sich die geänderte Rechtsprechung von EuGH und BFH verstetigt, haben in Korrekturfällen Klagen gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs im Voranmeldungszeitraum der Ursprungsrechnung gute Aussicht auf Erfolg.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Jens H. Adler, Wiesbaden
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