Selbstanzeigen

Profitieren Sie bei Ihrem Vorhaben, eine Selbstanzeige (§ 371 AO) oder steuerliche Berichtigungserklärung (§ 153 AO) abzugeben, von unserer Kompetenz und der Erfahrung aus Hunderten Selbstanzeigeverfahren, die wir für unsere Mandanten durchgeführt haben. Bei der aktuellen Rechtslage bestehen erhebliche rechtliche Anforderungen, deren Nichtbeachtung (bzw. Fehler) zu einer Versagung der erstrebten Straflosigkeit führen können. Noch für das Jahr 2014 plant der Gesetzgeber weitere Verschärfungen bei der Selbstanzeige.

 

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