Unser wichtiger Tätigkeitsschwerpunkt der Verteidigung in Steuerstrafsachen gewinnt in der Bundesrepublik Deutschland immer mehr an Bedeutung. Lag dies zunächst an der zunehmenden Flut verfassungsrechtlich zweifelhafter und unverständlicher Steuergesetze, will der Gesetzgeber seit einigen Jahren durch die Einführung neuer und die Verschärfung bestehender Strafnormen aller Formen rechtswidriger Steuerverkürzungen Herr werden.
Das Klima zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen ist in den letzten Jahren zunehmend „rauer“ geworden. Auch die Prüfungsdichte hat enorm zugenommen. Gleiches gilt für die Anzahl der gegen Steuerpflichtige eingeleiteten Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren.
Eine wehrhafte und sachgerechte Verteidigung gegen Tatvorwürfe des Steuerstrafrechts und des Steuerordnungswidrigkeitenrechts ist allein mit Kenntnissen des allgemeinen Strafrechts ebenso wenig gewährleistet wie umgekehrt nur mit steuerlichen Kenntnissen. Das Steuerstrafrecht umfasst ein Grenzgebiet, auf dem sich das Strafrecht und das Steuerrecht überschneiden. Die gegen einen Steuerpflichtigen aufgrund Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsprüfung festgesetzten Steuern sind meist höchst umstritten und oft zugleich Gegenstand der strafrechtlichen Vorwürfe. Die verfahrensrechtlichen Regelungen des Steuerrechts legen auch dem Steuerpflichtigen, der zugleich Beschuldigter in einem gegen ihn geführten Strafverfahren ist, weit reichende Mitwirkungs-, Vorlage- und Dokumentationspflichten gegenüber den Finanzbehörden auf. Andererseits darf er auch im Steuerstrafverfahren nicht gezwungen werden, sich selbst strafrechtlich zu belasten und darf zu den erhobenen Tatvorwürfen schweigen.
Diese kaum miteinander zu vereinbarenden verfahrensrechtlichen Gegensätze und Wechselwirkungen lösen Abgabenordnung und Strafprozessordnung nur unzureichend auf. Dies wiegt umso schwerer, als die Ermittlungskompetenz für reine Steuerdelikte weitgehend bei den Finanzbehörden selbst liegt. Aus dem Blickwinkel des Strafrechts und des Steuerrechts erscheint daher das Steuerstrafrecht jeweils als eine besonders schwierige und unübersichtliche Materie. Notwendig ist daher eine ganzheitliche Vorgehensweise durch einen spezialisierten rechtlichen Vertreter, der beide Verfahren beherrscht und über besondere Erfahrung im Umgang mit Finanz- und Strafverfolgungsbehörden verfügt.
Über diese Kompetenzen verfügen wir und bieten sie unseren Mandanten an.